1. Hinweise zu Ordnungsangelegenheiten
1.1 Genehmigung Lagerfeuer
1.2 Genehmigung Plakatierung
1.3 Sondernutzung von Straßen, Wegen und Plätzen
1.4 Sondergenehmigung zum Befahren eines Weges
1.5 Sondergenehmigung zum Parken
1.6 Aufstellung von Hinweisschildern
1.7 Mitteilungspflichten für Hundehalter
1.8 Anzeigepflicht Volksfest
1.9 Fundgegenstände
1.10 Verkehrsrechtliche Anordnung
2. Hinweise zu Pass- und Meldeangelegenheiten
3. Hinweise zu Personenstandsangelegenheiten
3.1 Anmeldung zur Eheschließung
4. Hinweise zu Grundstücksangelegenheiten
4.1 Wo erhält man welche Unterlagen?
4.1.1 Grundbuchauszug
4.1.2 Flurkarten- / Lageplanauszug
4.1.3 Auskunft über Grundstückswerte/ Verkehrswerte
4.2 Verkauf einer Garage - Grundstückseigentümer ist die Stadt Schirgiswalde
4.3 Verkauf einer Garage in einer Garagengemeinschaft - Grundstückseigentümer ist nicht die Stadt Schirgiswalde
4.4 Flurstücksvermessung (Zergliederung); Grenzfeststellung
5. Hinweise zu Bau- und Umweltangelegenheiten
5.1 Bauvorhaben
5.1.1 Antragsformen für Baumaßnahmen
5.2 Abwasseranschluss
5.2.1 Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal bei dessen Neubau
5.2.2 Anschluss an einen vorhandenen öffentlichen Schmutzwasserkanal
5.2.3 Kleinkläranlage
5.2.4 Abflusslose Grube
5.3 Unterzähler für Gartenwasser
5.4 Baumfällung, Formular Fällantrag
1. Hinweise zu Ordnungsangelegenheiten
Ortspolizeibehörde
Folgende Angaben werden zur Bearbeitung der Anträge in der
Stadtverwaltung Schirgiswalde benötigt. Diese Anträge sind
formlos zu stellen:
1.1 Genehmigung Lagerfeuer
- Tag, Uhrzeit, Standort, Name, Vorname und Anschrift des
Verantwortlichen - Eine zusätzliche Information an den
Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Schirgiswalde ist
erforderlich.
1.2 Genehmigung Plakatierung
- Antragsteller, Veranstaltung, Zeitraum der Plakatierung
1.3 Sondernutzung von Straßen, Wegen und Plätzen
- Antragsteller, Anschrift des Antragstellers, Zeitraum der
Sondernutzung, Art und Ort der Sondernutzung
1.4 Sondergenehmigung zum Befahren eines Weges
- Grund, Fahrzeugführer, Anschrift des Fahrzeugführers,
Fahrzeugtyp, Amtliches Kennzeichen, Gewicht des Fahrzeuges
1.5 Sondergenehmigung zum Parken
- Grund, Firma, Amtliches Kennzeichen
1.6 Aufstellung von Hinweisschildern
- Antragsteller, Grund, Aufschrift, Größe
1.7 Mitteilungspflichten für Hundehalter
Die Städte und Gemeinden sind durch Gesetz zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden verpflichtet, der
Kreispolizeibehörde folgende Daten mitzuteilen:
- Halter eines gefährlichen Hundes
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander.
- Namen des Halters, Anschrift des Halters, Art des Hundes
1.8 Anzeigepflicht Volksfest
- Ort, Zeit, Name, Vorname oder juristische Person, Anschrift -
Schriftliche Anzeige drei Wochen vor Beginn
1.9 Fundgegenstände
Das Fundbüro befindet sich im Rathaus der Stadt Schirgiswalde, Hauptamt, Zi. 2.
Fundgegenstände dort abgeben bzw. den Fund größerer Gegenstände dort melden. Ebenso kann
nach verlorengegangenen Gegenständen nachgefragt werden. Fundgegenstände werden ein halbes
Jahr aufbewahrt. Meldet sich der Eigentümer in dieser Zeit nicht, werden Gegenstände, die
dazu geeignet sind, öffentlich versteigert. Die Termine der Versteigerungen werden
rechtzeitig vorher im Mitteilungsblatt der Stadt Schirgiswalde bekannt gegeben.
1.10 Verkehrsrechtliche Anordnungen
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde befindet sich im Hauptamt der Stadt Schirgiswalde, Hauptstr. 7, Zi. 3.
Das Formular Verkehrsrechliche Anordnung können Sie hier auf Ihren PC laden.
2. Hinweise zu Pass- und Meldeangelegenheiten
Übersicht
über Veränderungen durch das Passgesetz seit 01.11.2007
3. Hinweise zu Personenstandsangelegenheiten
3.1 Anmeldung zur Eheschließung
Wer eine Anmeldung zur Eheschließung vornehmen will, kann sich hier bereits
informieren, welche Unterlagen dazu notwendig sind.
In der Regel treten allerdings im Einzelfall Fragen auf, die nicht in aller Kürze zu
beantworten sind. Daher sollte möglichst bald der Kontakt mit der Standesbeamtin gesucht
werden, um detailliert auf die persönliche Situation eingehen zu können.
Beim Standesamt Schirgiswalde sollte unter der Telefon-Nummer 0 35 92 38 66 19 oder
38 66 15 ein Gesprächstermin vereinbart werden.
Zur Anmeldung der Eheschließung erforderliche Unterlagen:
Diese Unterlagen kann einer der Verlobten allein
abgeben und den Aufgebotstermin vereinbaren:
| |
zu erhalten bei: |
| Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern |
Standesamt am Wohnort der Eltern |
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| Abstammungsurkunde (neueres Ausstellungsdatum), Internationale Geburtsurkunde |
Standesamt des Geburtsortes |
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| Stammbuch der Eltern / alte Geburtsurkunde |
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| Aufenthaltsbescheinigung des Hauptwohnsitzes |
Einwohnermeldeamt des Wohnortes |
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| Aufenthaltsbescheinigung des Nebenwohnsitzes |
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| Personalausweis oder Reisepass |
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| Beitrittserklärung des bei der Anmeldung zur Eheschließung nicht anwesenden Verlobten |
Vordruck beim Standesamt erhältlich |
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Zusätzlich bei minderjährigen Kindern aus früheren Ehen oder nichtehelichen Kindern:
- Geburts- oder Abstammungsurkunden
- Nachweis durch Gerichtsbeschluss oder Scheidungsurteil über die Sorgeregelung |
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| Bei gemeinsamem vorehelichen Kind: Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes; evtl. gemeinsame Sorgerechtserklärung |
Standesamt des Geburtsortes |
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| Zusätzlich für Verlobte unter 18 Jahren: Befreiung vom
Erfordernis der Ehemündigkeit. Voraussetzungen: Antragsteller muss über 16, künftiger
Ehegatte muss volljährig sein. |
Vormundschaftsgericht |
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| Beglaubigte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters:
Vater und Mutter, ggf. einwilligungsberechtigter Elternteil oder Vormund. |
Standesamt |
| |
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| Zusätzlich für schon verheiratet gewesene Verlobte:
Alle früheren Ehen und deren Auflösung sind nachzuweisen. |
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| Bei Eheschließung vor 1958: (neue
Bundesländer: vor Oktober 1990) Heiratsurkunde mit Eheauflösungsvermerk
(oder Heiratsurkunde und mit Rechtskraftvermerk versehenes Scheidungsurteil ) oder
Sterbeurkunde |
Standesamt der Eheschließung |
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|
| Bei Eheschließung nach 1958: (neue Bundesländer: ab
Oktober 1990) Familienbuchabschrift mit Eheauflösungsvermerk (neuester
Stand mit Vermerk über Auflösung der Ehe ) |
Standesamt des letzten gemeinsamen
Wohnsitzes |
| |
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Bei Scheidung im Ausland: Scheidungsurteil mit
Rechtskraftvermerk und Entscheidungsgründen
Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung
oder den Oberlandesgerichtspräsidenten |
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|
| Zusätzlich für ausländische Staatsangehörige:
Ehefähigkeitszeugnis mit / ohne Legalisation der deutschen Vertretung im Ausland |
zuständige Heimatbehörde / Konsulat |
| |
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| Für Staatsangehörige, deren Länder keine
Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, beantragt das Standesamt Befreiung vom
Ehefähigkeitszeugnis beim zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten |
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| Konsularische Ehefähigkeitsbescheinigung |
zuständiges Konsulat |
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| Ledigkeitsbescheinigung |
zuständige Heimatbehörde |
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| Beglaubigte Übersetzungen aller
fremdsprachigen Urkunden |
beeidigter Dolmetscher |
4. Hinweise zu Grundstücksangelegenheiten
4.1 Wo erhält man welche Unterlagen?
4.1.1 Grundbuchauszug:
Grundbuchamt Bautzen Lessingstr. 7 02625 Bautzen Tel.: (03591) 361-365
(Geschäftsstelle) Fax: (03591) 361 444
Empfohlen wird die direkte Vorsprache in der Geschäftsstelle. Das
berechtigte Interesse als Eigentümer/Miteigentümer, Bevollmächtigter des
Eigentümers/Miteigentümers, Gläubiger, Mieter, Notar etc. ist nachzuweisen.
Eine Beschaffung über die Stadtverwaltung Schirgiswalde/Liegenschaften ist
möglich (Dauer: ca. zwei Wochen; Kosten: ca. 13,- EUR).
4.1.2 Flurkarten- / Lageplanauszug:
Staatliches Vermessungsamt Bautzen Käthe-Kollwitz-Str. 17 / Gebäude 2
02625 Bautzen Tel.: (03591) 684 300 Fax: (03591) 684 301
Ein Flurkarten-/ Lageplanauszug muss schriftlich beantragt werden und
kostet im A4-Format 15,34 EUR.
4.1.3 Auskunft über Grundstückswerte/ Verkehrswerte:
Gutachterausschuss des Landkreises Bautzen Bahnhofstr. 9 02625 Bautzen
Tel.: (03591) 325 106 Fax: (03591) 325 132
Der Gutachterausschuss erstellt Verkehrsgutachten
und ermittelt Bodenrichtwerte bzw. kann über im Landkreis
arbeitende Sachverständigenbüros Auskünfte erteilen.
Die Stadtverwaltung Schirgiswalde (Kämmerei) kann
über die vom Gutachterausschuss veröffentlichten Orientierungswerte
im Stadtgebiet Auskünfte erteilen.
Stadtverwaltung Schirgiswalde Kämmerei Hauptstr. 4 02681 Schirgiswalde
Tel.: (03591) 38 66 22 Fax: (03591) 38 66 33
4.2 Verkauf einer Garage - Grundstückseigentümer ist die Stadt Schirgiswalde:
- Garageneigentümer, die eine Garage - auch in einer Garagengemeinschaft besitzen,
die auf Grund und Boden der Stadt Schirgiswalde steht, müssen vor Verkauf die
Zustimmung der Stadtverwaltung einholen (gemäß Regelungen
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes/BGB).
- Wichtig: Nach Zustimmung der Stadtverwaltung zum Verkauf ist unbedingt eine
Kaufvertragskopie der Stadtverwaltung / Kämmerei zur Verfügung zu stellen.
- Nur auf Grund des tatsächlich in der Verwaltung vorliegenden Kaufvertrages kann
der neue Garageneigentümer zur Zahlung der Grundsteuer erfasst werden.
4.3 Verkauf einer
Garage (Einzelgarage oder in einer Garagengemeinschaft) auf fremden Grund und Boden:
- Garageneigentümer, die eine Einzelgarage in einer Garagengemeinschaft besitzen,
die auf fremden Grund und Boden steht, müssen unbedingt eine Kaufvertragskopie der
Stadtverwaltung / Kämmerei zur Verfügung stellen.
- Nur auf Grund des tatsächlich in der Verwaltung vorliegenden Kaufvertrages kann
der neue Garageneigentümer zur Zahlung der Grundsteuer erfasst werden.
4.4 Flurstücksvermessung (Zergliederung); Grenzfeststellung:
-
Es muss ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (Vermessungsbüro) mit der
Teilung schriftlich beauftragt werden.
-
Der Vermessungsingenieur beantragt beim Staatlichen Vermessungsamt Bautzen die
Unterlagen und bildet die neuen Flurstücke in Abstimmung mit dem Antragsteller.
-
Die Unterlagen werden vom Vermessungsbüro dem Vermessungsamt zur Prüfung und
Fortführung im Katasterregister eingereicht.
- Nach Abschluss der Prüfung erfolgt eine Korrektur im Grundbuch.
- Die Kosten der Teilung, der Prüfung, der Fortführung im Kataster und im Grundbuch
trägt in der Regel der Antragsteller.
5. Hinweise zu Bau- und Umweltangelegenheiten
Wie ist bei folgenden Problemen
5.1 Bauvorhaben 5.2 Abwasseranschluss 5.3 Unterzähler für Gartenwasser
5.4 Baumfällung; Formular Fällantrag
vorzugehen?
5.1 Bauvorhaben
Grundsätzlich ist zu beachten, dass es für alle bauvorbereitenden
Maßnahmen, wie beispielsweise Grundstückskauf mit Eintragung in das Grundbuch,
Vermessungsarbeiten, Kredit, Bauplanung und Baugenehmigung Bearbeitungszeiten gibt. Also
rechtzeitig vor Baubeginn die bauvorbereitenden Maßnahmen erledigen!
Vor Kauf eines Baugrundstückes und vor Beginn von Bauplanungen
klären, ob das Grundstück bebaubar ist. Dazu im Bauamt der Stadtverwaltung informieren.
Rechtzeitig informieren, ob das Vorhaben baugenehmigungsfrei oder
baugenehmigungspflichtig ist. Auskünfte dazu beim Bauamt oder bei der Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Bautzen einholen.
Die Projekt- und Bauantragsunterlagen für genehmigungspflichtige
Vorhaben sind von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erarbeiten zu lassen.
5.1.1 Antragsformen für Baumaßnahmen:
- Antrag auf Vorbescheid: Klärt, ob und
wie die Bebaubarkeit des Grundstückes erfolgt.
3-fach beim Landratsamt Bautzen einreichen.
- Bauanzeigeverfahren: Anzuwenden bei erteiltem Vorbescheid und für Vorhaben in
Bebauungsplangebieten.
3-fach beim Landratsamt Bautzen einreichen. Drei Wochen
nach dem von der Bauaufsicht bestätigten Eingangsdatum der Bauanzeige darf mit der
Ausführung des Vorhabens begonnen werden, wenn nicht die Bauaufsicht in dieser
Frist den Baubeginn untersagt.
- Antrag auf Baugenehmigung: Komplette Bauantragsunterlagen erforderlich. 3-fach beim
Landratsamt Bautzen einreichen. Nach Erteilung der Baugenehmigung durch die
Bauaufsicht darf mit dem Bau begonnen werden. Die Baugenehmigung ist nicht nur für
die Errichtung, sondern auch für die Änderung und den Abbruch von genehmigungspflichtigen Vorhaben notwendig!
- Nach Fertigstellung des Rohbaus und nach Endfertigstellung eines Vorhabens den
Fertigstellungstermin der Bauaufsicht im Landratsamt Bautzen anzeigen.
5.2 Abwasseranschluss
- Die Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes "Obere Spree" lesen. Bei
der AWOS GmbH informieren, welche Art der Abwasserentsorgung
für das Grundstück in Frage kommt.
- Regenwasser ist in der Regel auf dem eigenen Grundstück zu entsorgen (z. Bsp.
Versickerung, Sammlung).
5.2.1 Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal bei dessen Neubau:
- Alle Grundstückseigentümer werden rechtzeitig vor Baubeginn informiert und zur
gewünschten Lage ihres Grundstücksanschlusses befragt. Der Grundstücksanschluss wird
bis einen Meter in das Privatgrundstück gebaut. Die Grundstücksentwässerungsanlagen
sind vom Grundstückseigentümer zu bauen und zu finanzieren.
5.2.2 Anschluss an einen vorhandenen öffentlichen Schmutzwasserkanal:
- Dazu bei der AWOS GmbH einen Antrag stellen. Wenn die Anschlussmöglichkeit besteht,
erteilt die AWOS GmbH die Genehmigung mit den erforderlichen technischen Vorgaben.
In der Regel ist ein nachträglicher Anschluss an einen vorhandenen Kanal eine
Maßnahme außerhalb des Ausbauprogramms. Deshalb ist die gesamte Maßnahme vom
Grundstückseigentümer zu bauen und zu finanzieren.
5.2.3 Kleinkläranlage:
- Nur genehmigungsfähig, wenn keine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen
Schmutzwassersammler besteht. Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zweifach bei der
Stadtverwaltung Schirgiswalde einreichen (Anträge gibt es im Bauamt). Der Antrag
wird mit der Stellungnahme der Gemeinde an die untere Wasserbehörde im Landratsamt
Bautzen weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung und die Erteilung
der wasserrechtlichen Erlaubnis. Bau und Finanzierung der Kleinkläranlage durch den
Grundstückseigentümer.
5.2.4 Abflusslose Grube:
- Nur als Zwischenlösung genehmigungsfähig, wenn durch die Stadtverwaltung
bestätigt wird, dass innerhalb eines Jahres ein öffentlicher Schmutzwasserkanal
gebaut und in Betrieb genommen sowie das Grundstück angeschlossen wird.
Vorgehensweise zur Antragstellung wie bei der Kleinkläranlage. Bau und Finanzierung
der abflusslosen Grube durch den Grundstückseigentümer.
5.3 Unterzähler für Gartenwasser
- Unterzähler von einem Fachmann in die Gartenwasserleitung (Nassläufer) oder an den
Gartenwasserhahn (Trockenläufer) ein- bzw. anbauen lassen.
- Unverzüglich nach dem Einbau die schriftliche Mitteilung an die AWOS GmbH mit
folgenden Angaben machen:
- Name und Adresse, Datum des Einbaues des Unterzählers mit Zählerstand, Zählerstand
der Hauptwasseruhr am Einbautag.
5.4 Baumfällung
- Das Beseitigen von Gehölzen ist in der Zeit vom 1. März bis 30.September verboten.
Ist aus wichtigem Grund (z. Bsp. Gefahr durch schräg stehendem Baum nach Sturm)
in dieser Zeit eine Fällung dennoch notwendig, muss ein Antrag auf eine
Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Voraussetzung für eine Baumfällung ist
die von der Stadtverwaltung Schirgiswalde / Bauamt bestätigte Baumfällgenehmigung.
Das Formular Fällantrag können Sie hier auf Ihren PC laden.
Der ausgefüllte Fällantrag ist an die Stadtverwaltung Schirgiswalde / Bauamt, Hauptstr. 7, 02681 Schirgiswalde, einzureichen.
- Vom 1. Oktober bis Ende Februar muss vor der Fällung oder Rodung ein Antrag auf
Genehmigung bei der Stadtverwaltung Schirgiswalde, Bauamt, gestellt werden.
Keine Genehmigung wird in diesem Zeitraum für die Fällung von Bäumen unter 30 cm
Stammumfang in 1 m Höhe sowie für Obstbäume benötigt. Bei mehrstämmigen Bäumen
ist die Summe der Stammdurchmesser maßgebend (siehe GEHÖLZSCHUTZSATZUNG der Stadt
Schirgiswalde).
- Bei Fällungen werden Ersatzpflanzungen verlangt. Dafür erforderlicher
Flächenbedarf ist einzuplanen.
- Generell nicht genehmigungsfähig ist die Fällung oder Rodung von Bäumen,
Hecken und Gebüsch, welche naturschutzrechtlich oder anderweitig geschützt sind.
Dazu gehören beispielsweise Obstbäume einer Streuobstwiese. Sollte für eine
Fällung dennoch ein wichtiger Grund bestehen, muss generell ein Antrag an
die Stadtverwaltung Schirgiswalde gestellt werden.
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