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Satzung
zur Änderung der
"Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

(ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG-AENDERUNG)"
vom 16. 02. 1995

Auf der Grundlage des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) haben die Stadträte der Stadt Schirgiswalde in ihrer Sitzung am 16. 02. 1995 folgende Satzung zur Änderung der "Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG)" vom 29. 04. 1993 beschlossen:

I.
Nach dem § 8 wird eingefügt:

§ 8 a
Ermittlung des Nutzungsmaßstabes bei festgelegten Gebäudehöhen
mittels Trauf- und Firsthöhen

Sofern im Bebauungsplan Gebäudehöhen mittels Trauf- und Firsthöhen festgelegt sind, ergibt sich die Anzahl der Vollgeschosse wie folgt:

- eingeschossige Bebaubarkeit Traufhöhe 2,75 bis 3,25 m
- zweigeschossige Bebaubarkeit Traufhöhe 3,25 bis 6,50 m
- dreigeschossige Bebaubarkeit Traufhöhe 6,50 bis 8,50 m
- vier- bis fünfgeschossige Bebaubarkeit Traufhöhe 8,50 bis 12,50 m
- sechs- und mehrgeschossige Bebaubarkeit Traufhöhe 12,50 und mehr m

Als Traufhöhe wird der Schnitt der Außenwand eines Gebäudes mit der Dachhaut über einer festgelegten Bezugsebene festgelegt.

II.
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schirgiswalde, den 16. 02. 1995

Rösler
Bürgermeister