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Satzung
zur Änderung der
"Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG-AENDERUNG)"
vom 16. 02. 1995
Auf der Grundlage des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) haben die Stadträte der Stadt Schirgiswalde in ihrer Sitzung am 16. 02. 1995 folgende Satzung zur Änderung der "Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG)" vom 29. 04. 1993 beschlossen:
I.
Nach dem § 8 wird eingefügt:
§ 8 a
Ermittlung des Nutzungsmaßstabes bei festgelegten Gebäudehöhen
mittels Trauf- und Firsthöhen
Sofern im Bebauungsplan Gebäudehöhen mittels Trauf- und Firsthöhen festgelegt sind, ergibt sich die Anzahl der Vollgeschosse wie folgt:
| - eingeschossige Bebaubarkeit | Traufhöhe | 2,75 bis 3,25 m |
| - zweigeschossige Bebaubarkeit | Traufhöhe | 3,25 bis 6,50 m |
| - dreigeschossige Bebaubarkeit | Traufhöhe | 6,50 bis 8,50 m |
| - vier- bis fünfgeschossige Bebaubarkeit | Traufhöhe | 8,50 bis 12,50 m |
| - sechs- und mehrgeschossige Bebaubarkeit | Traufhöhe | 12,50 und mehr m |
Als Traufhöhe wird der Schnitt der Außenwand eines Gebäudes mit der Dachhaut über einer festgelegten Bezugsebene festgelegt.
II.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schirgiswalde, den 16. 02. 1995
Rösler
Bürgermeister