F 2

Satzung
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG)
vom 29. 04. 1993

Auf der Grundlage des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) und in Verbindung mit § 35 Abs.1 der Kommunalverfassung vom 17. 05. 1990 haben die Stadtverordneten der Stadt Schirgiswalde in ihrer Sitzung am 29. 04. 1993 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages

Die Stadt Schirgiswalde erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

1. Für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Schirgiswalde

bis zu einer Breite (für Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Schrammborde mit Ausnahme der Bestandteile nach Nr. 4a, 5a) von

1.1. Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten 6 m
1.2. Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhaus- 10 m
  gebieten bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m
1.3. Stadt- und Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und Mischgebieten 14 m
  bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m
1.4 Gewerbegebieten und Sondergebieten 18 m
  bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
2. Für die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen  
  Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrs-  
  anlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege)  
  bis zu einer Breite (mit Ausnahme der Bestandteile nach Nr. 5a) von 5 m
3. Für die nicht zum Anbau bestimmten zur Erschließungder Baugebiete  
  notwendigen Sammelstraßeninnerhalb der Baugebiete  
  bis zu einer Breite (mit Ausnahme der Bestandteile nach Nr. 4a, 5a) von 21 m
4. Für Parkflachen,  
  a) die Bestandteil der in den Nummern 1 und 3genannten Verkehrsanlagen sind,  
  bis zu einer weiteren Breite von 6 m
  b) soweit sie nicht Bestandteil der in den Nummern 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen,  
  aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren  
  Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Fläche des Abrechnungsgebietes  
  § 5, Abs. 1 und 2 findet Anwendung  
5. Für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,  
  a) die Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind,  
  bis zu einer weiteren Breite von 6 m
  b) soweit sie nicht Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen,  
  aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung  
  notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Fläche des Abrechnungsgebietes; § 5, Abs. 1  
  und 2 findet Anwendung  
6. Für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen  
  im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn sie nicht Bestandteil der 20 m
  Erschließungsanlagen sind, bis zu einer Breite von (z. B. Lärmschutzwände oder -wälle)  

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einer Wendeanlage,so vergrößernsich die in Abs. 1, Nr. 1, 3, 4a und 5a angegebenen Maße für den Bereich der Wendeanlage auf das Anderthalbfache, die Maße in den Nr. 1 und 3 mindestens aber um 8 m. Dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
Erschließt eine Verkehrsanlage Baugebiete unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1, Nr. 1.1. bis 1.4. angegebenen Breiten.

(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 und 2 gehören insbesondere die Kosten für

1. den Erwerb der Grundflächen sowie der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,

2. die Freilegung der Grundflächen,

3. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen, einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung

4. die Übernahme von Anlagen als städtische Erschließungsanlagen.

Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten für in der Baulast der Stadt stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit),insgesamt ermitteln.

§ 4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

§ 5

Abrechnungsgebiet, Ermittlung der Grundstücksfläche

(1) Die Flächen der von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

Wird der Erschließungsaufwand für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder zusammengefaßt für mehrere Erschließungsanlagen, die eine Erschließungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so bilden die Flächen der von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. von den Erschließungsanlagen der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist,

2. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung be- stimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

§ 6

Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

(1) Bei nach Art und Maß gleicher zulässiger Nutzung der Grundstücke wird der nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke zulässig, so wird der umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den zulässigen Geschoßflächen verteilt.

(3) Oie zulässige Geschoßfläche eines Grundstücks wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 10 unter Berücksichtigung der Nutzungsart (§ 11) ermittelt. Für mehrfach erschlossene Grundstücke gilt darüberhinaus die Regelung des § 12.

§ 7

Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschoßflächenzahl oder Geschoßfläche festsetzt

(1) Als zulässige Geschoßfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche.

(2) Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschoßfläche fest, gilt diese als zulässige Geschoßfläche.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschoßfläche genehmigt, so ist diese zugrundezulegen. Zur Geschoßfläche in Satz 1 zählt auch die Fläche von Untergeschossen, die keine Vollgeschosse i.S. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind, wenn diese Geschosse überwiegend gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise (z. B. für die Berufsausübung freiberufliche Tätiger oder in Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Krankenhaus- und Schulgebäuden) oder zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden

(4) Bei Bauwerken mit Geschoßhöhen von mehr als 3,5 m gilt als Geschoß fläche des Bauwerks die Baumasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 bis 3 ermittelte Geschoßfläche. Zur Baumasse in Satz 1 zählt auch die Baumasse von Untergeschossen i. S. von Absatz 3, S. 2.

§ 8

Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche für ein Grundstück eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die auf die Grundstücksfläche anzuwendende Geschoßflächenzahl aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschoßfläche aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5. Zu Baumasse in Satz 1 zählt auch die Baumasse von Untergeschossen i. S. von § 7 Abs. 3, S. 2.

§ 9

Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten

(1) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze hergestellt werden können, wird die Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl 0,5 vervielfacht. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoß zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so erhöht sich die Geschoßflächenzahl für jedes weitere Garagengeschoß um 0,3. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i. S. der BauNVO auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 7 und B finden keine Anwendung.

(2) Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), gilt eine Geschoßflächenzahl von 0,3. Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung.

(3) Für beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9, Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind, gilt die Geschoßflächenzahl 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Nebenanlagen zur Versorgung der Baugebiete, z. B. mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser errichtet werden dürfen.

§ 10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,
für die keine Planfestsetzungen i. S. der §§ 7 bis 9 bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 7 - 9 entsprechende Festsetzungen enthält, ist die nach § 17, Abs. 1 BauNVO für das jeweilige Baugebiet höchtzulässige Geschoßflächenzahl maßgebend. Der Berechnung der höchstzulässigen Geschoßflächenzahl wird dabei als zulässige Zahl der Vollgeschosse

1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse

2. soweit keine Geschoßzahl festgesetzt ist,

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrundegelegt. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der BauNVO.

Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der in § 17, Abs. 1 BauNVO genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete festgesetzten höchstzulässigen Geschoßflächenzahlen zugrundegelegt.

Hinzugerechnet werden die Flächen von Untergeschossen i. S. von § 7, Abs. 3, Satz 2.

(2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoß gilt als Geschoßfläche die tatsächlich vorhandene Baurnasse geteilt durch 3,5. Zur Baurnasse in Satz 1 zählt auch die Baumasse von Untergeschossen i. S. von § 7, Abs. 3, S. 2.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 9 für die Grundstücke entsprechende Anwendung,

1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können,

2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke § 9, Abs. 2 entsprechend tatsächlich baulich genutzt oder 3. nur mit Nebenanlagen i. S. von § 9, Abs. 3 bebaut sind.

(4) Ist in den Fällen des Abs. 1, Satz 2, Nummer 1, im Einzelfall eine höhere Geschoßzahl genehmigt, so ist diese zugrundezulegen.

(5) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 und 4 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschoßfläche des Bauwerkes die Baurnasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 und 4 ermittelte Geschoßfläche.

§ 11
Artzuschlag

(1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Gewerbegebiet liegen sowie für überwiegend gewerbliche oder in einer entsprechend § 7, Abs. 3, Satz 2, vergleichbaren Weise genutzte Grundstücke in allen übrigen Gebieten sind die nach den §§ 7 bis 10 ermittelten Geschoßflächen um 25 v. H. sowie bei überwiegend industriell genutzten Grundstücken um 50 v. H. zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen i. S. von § 2, Abs. 1, Nr. 5b und 6. Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 9, Abs. 2 fallenden Grundstücke.

§ 12
Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Für Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Stadt stehende Erschließungsanlagen i. S. von § 2, Abs. 1, Nr. 1 - 6 erschlossen werden (z. B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen), wird die ermittelte Grundstücks- bzw. Geschoßfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur Hälfte, durch drei Erschließungsanlagen jeweils zum einem Drittel, durch vier und mehr Erschließungsanlagen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrundegelegt.

Stehen Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Stadt, gilt Satz 1 sinngemäß für die Kosten der Teileinrichtungen in der Baulast der Stadt.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben solche Erschließungsanlagen unberücksichtigt, für die Beiträge für ihre erstmalige Herstellung weder nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes bzw. Baugesetzbuches noch nach vergleichbaren früheren landesrechtlichen Vorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen.

§ 13
Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. die Radwege
5. die Gehwege, zusammen oder einzeln
6. die Parkflächen
7. die Grünanlagen
8. die Beleuchtungseinrichtungen
9. die Entwässerungsanlagen
10. die Immissionsschutzanlagen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeiträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet die Stadt im Einzelfall.

§ 14
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Straßen, Wege und Plätze (§ 2, Abs. 1, Nr. 1) sind endgültig hergestellt, wenn sie

1. eine Pflasterung, einen Plattenbelag, eine Asphalt-, Teer-, Beton oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen,

2. entwässert werden,

3. beleuchtet werden.

Sind im Bebauungsplan oder im Ausbauprogramm Teile der Erschließungsanlage als Gehweg, Radweg, Parkfläche (§ 2, Abs. 1, Nr. 4a) oder Grünanlage (§ 2, Abs. 1, Nr. 5a) vorgesehen, so sind diese endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung zur Fahrbahn und gegebenenfalls gegeneinander haben und

- Gehwege, Radwege und Parkflächen entsprechend Satz 1, Nr. 1, ausgebaut sind,

- Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind.

(2) Nicht befahrbare Verkehrsanlagen im Sinne von § 2, Abs. 1, Nr. 2 sowie Sammelstraßen im Sinne von § 2, Abs. 1, Nr. 3 sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind.

(3) Selbständige Parkflächen (§ 2, Abs. 1, Nr. 4b) sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 und 2 ausgebaut sind.

(4) Selbständige Grünanlagen (§ 2, Abs. 1, Nr. 5b) sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind.

(5) Selbständige Immissionsschutzanlagen (§ 2, Abs. 1, Nr. 6) sind endgültig hergestellt, wenn sie als Lärmschutzwall aufgeschüttet sind und gärtnerisch gestaltete und bepflanzte Böschungen aufweisen. Ist im Bebauungsplan oder im Ausbauprogramm statt eines Lärmschutzwalls oder zusätzlich zu einem Lärmschutzwall noch eine Lärmschutzwand vorgesehen, so ist die Immissionsschutzanlage endgültig hergestellt, wenn statt der in Satz 1 bzw. zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Merkmalen die Lärmschutzwand ihrer Zweckbestimmung entsprechend er- richtet worden ist.

(6) Die Stadt kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen, solange die Erschließungsanlagen insgesamt bzw. die entsprechenden Teileinrichtungen noch nicht endgültig hergestellt sind.

§ 15
Vorausleistungen

Die Stadt erhebt für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen

1. bis zu einer Höhe von 70 v. H. des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist,

2. bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird.

§ 16
Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung nach § 133, Abs. 3, Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Rösler

Bürgermeister

Schirgiswalde, 29. April 1993