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ERHALTUNGSSATZUNG
für das
Sanierungsgebiet Stadtkern Schirgiswalde
vom 24. 06. 1993
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der SächsGemO vom 21. April 1993 und der §§ 172 und 246a des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 beschlossen die Stadtverordneten der Stadt Schirgiswalde in ihrer Sitzung am 24. Juni 1993 folgende Satzung:
§
1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung; das gleiche gilt für die zeichnerische Darstellung ortstypischer Elemente.
§
2
Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände
1. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Sanierungsgebietes ortstypischer Elemente im öffentlichen Raum;
2. zur Erhaltung und Ersatzangrünung der existierenden stadträumlich wirksamen Grünflächen und Gehölze im Sanierungsgebiet;
3 zur Nutzung von Räumlichkeiten durch bestimmte Gewerbe sowie
4. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
bedürfen Tätigkeiten, Maßnahmen und Nutzungsänderungen im Zusammenhang mit den unter § 2 (1 bis 4) angeführten Punkten im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.
§
3
Erhaltung
Straßenbeläge
1. Die im Sanierungsgebiet noch vorhandenen gepflasterten Straßen und Gehwege sind zu erhalten, ebenso die Plätze.
2. Betonierte Straßen und Gehwege sind unzulässig.
Die Verwendung von Betonformsteinpflaster und Betonborden ist im Marktbereich, der Rämischstraße und der Hauptstraße bis südliche Grenze des Sanierungsgebietes auszuschließen.
Die Pflasterungen Kirchberg und Parkplatz Niedermarkt bleiben Bestand. Der Marienplatz wird mit Granitpflasterung neu gestaltet.
3. Über Schwarzdecken wird bei der Erneuerung der Hauptnetzstraßen, S 116 und K 128, von Fall zu Fall entschieden.
4. Innerhalb noch vorhandener gepflasterter Straßen, Plätze und Gehwege sind ortstypische Elemente, wie handgearbeitete Wassereinläufe, Regenwasserabläufe (in Granit gehauen) und regelmäßige und unregelmäßige Verlegearten zu erhalten.
Grünflächen und Gehölze
1. Die im Sanierungsgebiet vorhandenen stadträumlich wirksamen Grünflächen und Gehölze sind zu erhalten.
2. Kranke oder altersschwache Gehölze sind grundsätzlich durch landschaftstypische zu ersetzen.
3. Sich durch die Sanierung erforderlich machende Neuanpflanzungen an Straßen und Plätzen oder im Hinterhofbereich haben wie unter 1. zu erfolgen.
Ortstypische Elemente
Granittröge der historischen Wasserversorgung sind zu erhalten.
Repräsentative Natursteintreppen sind zu erhalten.
Hauseingänge unterschiedlicher Epochen aus Naturstein dürfen nicht verändert werden, ebenfalls nicht die in den Fußgängerbereich ragenden Eingangstreppen.
Wegweiser - Die aus Holz geschnitzten Wegweiser mit historischen Persönlichkeiten der Stadt bedürfen der ständigen Pflege und sind zu erhalten.
§
4
Nutzung und Nutzungsänderung
Bedingungen und Bindungen für Nutzung und
Nutzungsänderung baulicher Anlagen
(1) Nutzungen und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und dürfen insbesondere kulturelle, soziale, religiöse sowie Belange der Volksbildung nicht beeinträchtigen; deswegen sind im Sanierungsgebiet nachfolgende Geschäfte und Einrichtungen untersagt:
- Sexshops, Videoshops mit ähnlichem Charakter,
- Einrichtungen für Peep-Show oder für Veranstaltungen mit ähnlichem Charakter.
(2) Die Nutzung von Denkmalobjekten sowie von Gebäuden im Sanierungsgebiet allgemein hat unter Beachtung des kulturhistorischen Wertes des Gebäudes und in Übereinstimmung mit der denkmalpflegerischen Zielstellung für das Gebäude und das Sanierungsgebiet insgesamt zu erfolgen.
Wohnraumnutzung
(1) Im Sanierungsgebiet ist anzustreben, mindestens 50 % der Bruttogeschoßfläche je Quartier für Wohnzwecke zu nutzen. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung.
(2) Zur Erhaltung der kleinteiligen Struktur des Sanierungsgebietes ist der Haus-Familienbetrieb zu fördern (Wohnfunktion und Gewerbeausübung einer Familie in einem Haus).
Mobile Versorgungseinrichtungen
Im Sanierungsgebiet ist das Aufstellen von mobilen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme bilden die an den Markttagen und zu Volksfesten speziell benannten Plätze und Straßen.
§
5
Zuständigkeit, Verfahren
(1) Genehmigungen werden durch die Stadt erteilt.
(2) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich oder desgl. im Sinne des SächsDSchG, wird die Genehmigung durch die Untere Behörde im Einvernehmen mit der Stadt erteilt.
(3) Nach der Baumschutzverordnung vom 28. 05. 1981 entscheidet die Stadtverwaltung nach wie vor über Fällanträge.
§
6
Ausnahmen, Befreiungen
(1) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Stadt Schirgiswalde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn die Durchsetzung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Von Vorschriften dieser Satzung, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, kann die Stadt Schirgiswalde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
§
7
Ordnungswidrigkeiten
Wer ohne Genehmigung in dem durch die Satzung benannten Sanierungsgebiet, ihrer Genehmigungstatbestände, Abbruch, Beseitigung oder andere Änderungen durchführt, handelt ordnungswidrig und wird entsprechend den Gesetzen mit einer Geldbuße belegt.
§
8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schirgiswalde, den 22. Juli 1993
Rösler
Bürgermeister
Anhang: Förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet "Stadtkern" Schirgiswalde

Anhang: Ortstypische Elemente


