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Satzung
der Stadt Schirgiswalde über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebietes "Stadtkern"
vom 19. 11. 1992

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. 05. 1990 (Gbl. I DDR Nr. 28, S. 255) und der §§ 142, 246 a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 12. 1986 (BGB1. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt 11 Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. 08. 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23, 09. 1990 (BGBL. 1990 11 S. 885, 1122), hat die StadtverordnetenversammIung der Stadt Schirgiswalde in ihrer Sitzung am 19. 11. 1992 folgende Satzung beschlossen (Beschluß-Nr. 1 / 27 / 1992):

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Mißstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert werden. Das insgesamt 14.25 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung "Stadtkern".

Das Sanierungsgebiet urnfaßt alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan im M 1 : 1000 (gefertigt von der Stadtverwaltung Schirgiswalde am 14. 10. 1992) abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. Er kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus von jedermann eingesehen werden.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der 152 - 156 BauGB durchgeführt.

§ 3
Inkrafttreten

1. Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, für die Sanierungssatzung die Genehmigung nach § 246 a Abs, 1 Satz 1 Nr. BauGB zu beantragen.

3. Die Satzung ist zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.

4. Der Beschluß vom 24. 04. 1991 über den Beginn vorbereitender Untersuchungen für das Gebiet "Stadtkern" wird aufgehoben.

5. Der Bürgermeister wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.

Rösler
Bürgermeister

II. Diese Satzung wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 26.01.1993, AZ.53-2513-11/93-4 gemäß § 246 a Abs.1 Satz 1 Nr.4 BauGB genehmigt.

Die Sanierungssatzung und die Erteilung der Genehmigung werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

III. Gemäß § 215 Abs.1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz I Nr. I und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres - Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren - seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

IV. Gemäß § 24 Abs.1 Nr.3 BauGB kommt das allgemeine Vorkaufsrecht der Stadt beim Kauf von Grundstücken im Sanierungsgebiet zur Anwendung.

V. Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB wird besonders hingewiesen. Diese können während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus von jedermann eingesehen werden.

Schirgiswalde, den 26. 02. 1993

Rösler
Bürgermeister

Anlage Lageplan