G 16
VERORDNUNG
des Landratsamtes
Bautzen
vom 29. 01. 1996
Aufgrund von § 21 und § 50 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) in der Fassung vom 11.10.1994 (SächsGVBI. S. 1601) wird mit Kreistagsbeschluß vom 29. 01. 1996 verordnet:
§
1
Erklärung zu dem flächenhaften Naturdenkmal
Der
unter § 2 näher bezeichnete Raum in der Gemarkung der Stadt
Schirgiswalde und der Gemarkung der Stadt Wilthen, im Landkreis
Bautzen, wird als flächenhaftes Naturdenkmal gemäß § 21 Abs.
1 und Abs. 2 des SächsNatSchG unter Schutz gestellt.
Das flächenhafte Naturdenkmal führt die Bezeichnung "
Unteres Pilketal ".
§
2
Schutzgegenstand
(1) Schutzgegenstand ist der nördliche Teil des Bachtales der Pilke, südlich der Eisenbahnlinie Wilthen - Schirgiswalde und östlich von Neuwilthen.
(2) Das flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von etwa 5 Hektar.
(3) Das flächenhafte Naturdenkmal befindet sich in der Gemarkung der Stadt Schirgiswalde und der Gemarkung der Stadt Wilthen und berührt nachfolgend aufgeführte Flurstücke:
In der Gemarkung Schirgiswalde Flurstück Nr.: 1175, 1176, 1174, 1168/2, 1167/2, 1166, 1163, 1159, 1161.
In der Gemarkung Wilthen Flurstück Nr.: 863, 864 g, 866 c, 864 c, 867, 866 a, 870.
(4)
Verbale Beschreibung der Grenzen:
Das flächenhafte Naturdenkmal wird im Norden durch den Bahndamm
an der Durchführung der Pilke einschließlich dem Flurstück Nr.
863, Gemarkung Wilthen, begrenzt. Die östliche und westliche
Begrenzung folgt in unterschiedlichen Abständen dem Bachlauf,
wie in der Karte dargestellt. Die südliche Begrenzung ist der
Wiesenweg mit der Brücke über die Pilke, 550 m südlich der
Querung der Pilke vom Wanderweg von Neuwilthen nach
Neuschirgiswalde.
(5) Die Lage des flächenhaften Naturdenkmals ist in einer Flurkarte des Landratsamtes Bautzen im Maßstab 1 : 5 000 vom 29. 01. 1996, rot umgrenzt, eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
(6) Während ihrer Geltung ist die Verordnung mit Karte bei der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Bautzen) zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§
3
Schutzzwerk
Schutzzweck
ist:
1. - die Erhaltung der Struktur des unteren Pilketals als noch
weitestgehend naturnahe Talbildung;
2. - der Schutz des naturnahen Gewässers als Lebensraum einer
reichen submersen Moosflora und heimischer Lurch-, Kriechtier-,
Insekten- und Vogelfauna;
3. - der Schutz der Uferbestockung und der angrenzenden z. T.
hochstaudenreichen Feuchtwiesen des Hügellandes.
§
4
Verbote
(1) In dem flächenhaften Naturdenkmal sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2)
Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der
jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen
oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen
anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt,
Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4. Auffüllungen und Ablagerungen einzubringen;
5. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen und zu lagern;
6. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den
Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder auf im
Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
9. Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören;
10. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
Nester, Gelege, Larven, Puppen oder sonstige Wohn- , Brut- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu beschädigen, zu entfernen oder
zu zerstören;
11. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern,
welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
12. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder
Verkaufstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu
benutzen;
13. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten
Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen
oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
14. außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten
Feuerstellen Feuer anzumachen und zu unterhalten;
15. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen
und den Naturgenuß zu beeinträchtigen;
16. die Ausübung der Gesellschaftsjagd und die Verwendung von
Fallen und Schlageisen, sowie die Verwendung von Bleischrot in
Feuchtgebieten.
§
5
Zulässige Handlungen
§
4 gilt nicht für:
1. - die auf den Schutzzweck abgestimmte ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß gemäß § 37 Abs. 3
des Sächsischen Landesjagdgesetzes die Anlage von
Jagdeinrichtungen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde
bedarf;
2. - für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte land-
und forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang unter Berücksichtigung des § 30 des
Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen;
3. - die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der
Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang sowie deren Unterhaltung (Ansitzleitem, Ruheplätze,
Wegeinfassungen, Geländer und Befestigungen des Bachbettes);
4. - Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde
oder der von dieser beauftragten Stelle angeordnet werden;
5. - behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6. - die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder
genehmigten Wegemarkierungen;
7. - notwendig werdende Prüfungen, Unterhaltungen und
Reparaturen der Gastrasse, die bei der unteren
Naturschutzbehörde anzuzeigen sind.
§
6
Anzeigepflicht
Schäden in dem flächenhaften Naturdenkmal sind von den Grundstückseigentümern oder den Nutzungsberechtigten unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Stadtverwaltungen Wilthen und Schirgiswalde anzuzeigen.
§
7
Befreiung
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann durch die untere Naturschutzbehörde nach § 53 des SächsNatSchG Befreiung erteilt werden.
§
8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 des SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote gemäß § 4 dieser Verordnung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 des SächsNatSchG mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, bei Fahrlässigkeit bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 61 Abs. 3 SächsNatSchG ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG.
§
9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in den amtlichen Mitteilungen des Landkreises Bautzen in Kraft.
Landratsamt
Bautzen
Bautzen, den 29.01. 1996
Gallert
Landrat
