G 6/1
2. Satzung
zur Änderung der
Satzung des Landkreises Bautzen über
die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung
(Abfallgebührensatzung)
vom 03. 09. 2001
Aufgrund § 3a Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 31.05.1999 (SGVBI. S. 261), § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz vom 16.06.1993 (SGVBI. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.1998 (SGVBI S.505) und § 18 der Satzung über die Vermeidung Verwertung und Entsorgung von ,Abfällen erlässt der Landkreis Bautzen gemäß Beschluss des Kreistages vom 03. 09. 2001 folgende Änderungssatzung:
§
1
Änderung der Satzung
Die Satzung des Landkreises Bautzen über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung (Abfallgebührensatzung) vom 06. 02. 1997, geändert mit Satzung vom 23. 06. 2000 wird wie folgt geändert:
1) § 2
Abs. 4 wird aufgehoben
Die nachfolgenden Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7
2) § 3
wird wie folgt geändert:
a) in Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
Jeder sich auf einem Grundstück befindende, nach § l0 der
Abfallwirtschaftssatzung zugelassene Abfallbehälter ist
mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr zur Entleerung
bereitzustellen. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, wird
dennoch eine Gebühr für eine Entleerung erhoben
(Pflichtentleerungsgebühr). Die Berechnung der Pflichtentleerungsgebühr
beginnt für das darauf folgende Kalenderhalbjahr nach der
Bereitstellung des jeweiligen Abfallbehälters
b) Abs. 5
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Bei Selbstanlieferung von Abfallen an den
Abfallentsorgungs- und Verwertungsan1agen des Landkreises
bestimmt sich die Gebühr nach dem Gewicht, der Anzahl oder nach
dem Volumen der Abfälle."
3) § 4 wird wie folgt neu gefasst:
Gebühren"
(1) Die Haushaltsgrundgebühr beträgt jährlich für Haushaltungen mit:
| 1 Person | 20,76 EUR | |||||
| 2 Personen | 41,52 EUR | |||||
| 3 Personen | 62,28 EUR | |||||
| 4 Personen | 83,04 EUR | |||||
| 5 Personen | 103,80 EUR | |||||
| 6 und mehr Personen | 124,56 EUR |
(2) Werden von einem Anschlusspflichtigen im Abfuhrrhythmus Abfallbehälter mit Hausmüll zur Entleerung bereitgestellt, so beträgt die Einzelgebühr je Entleerung für:
| - eine | 80 l-Mülltonne | 3,21 EUR | ||
| - eine | 120 1-Mültonne | 4,29 EUR | ||
| - eine | 240 l-Großmülltonne | 6,80 EUR | ||
| - einen | 1.100 1-Müllgroßbehälter | 24,90 EUR |
(3) Für die Entleerung bereitgestellter Abfallbehälter mit Bioabfällen aus Haushaltungen beträgt die Einzelgebühr pro:
| 80 l-Biotonne | 2,45 EUR | |||||||||
| 120 l-Biotonne | 3,22 EUR | |||||||||
| 240 l-Biotonne | 4,70 EUR |
(4) Gebühren für die turnusmäßige Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle aus Gewerbe, Betrieben und Einrichtungen betragen je Entleerung für:
| - eine | 80 1-Mülltonne | 4,04 EUR | ||
| - eine | 120 1-Mülltonne | 5,42 EUR | ||
| - eine | 240 l-Großmülltonne | 8,74 EUR | ||
| - einen | 1.100 l-Müllgroßbehälter | 28,94 EUR |
(5) Gebühren für die turnusmäßige Entsorgung von Bioabfällen aus Gewerbe, Betrieben und Einrichtungen betragen je Entleerung für:
| - eine | 80 l-Mülltonne | 3,27 EUR | |||||
| - eine | 120 l-Mülltonne | 4,34 EUR | |||||
| -eine | 240 l-Großmülltonne | 6,64 EUR |
(6) Die Gestellungsgebühr für Abfallbehälter nach § 5 Abs. 8 dieser Satzung beträgt pro Behälter und Jahr für eine 80 l, 120 1 und 240 l-Mülltonne einmalig 9,20 EUR.
(7) Die Gebühr für einen 70 l-Abfallsack beträgt 2,86 EUR.
(8) Gebühren für Abfälle bei Selbstanlieferung in den Anlagen der Abfallwirtschaft betragen für:
| EUR/Stück | ||||
| - Haushaltskühlgeräte bis 1 m² Standfläche und 1,95 m Höhe |
bis 20,00 |
|||
| - Kühl- und Gefriergeräte bis 1,2 m² Standfläche und 2 m Höhe sowie Kühlregale und Kühltruhen über 1,20 m Länge |
bis 66,00 | |||
| - Fernsehgeräte und Monitore | bis 17,00 |
(9) Gebühren für Grünabfälle bis 10 cm Durchmesser bei Selbstanlieferung an den Abfallentsorgungs- und Verwertungsanlagen des Landkreises Bautzen nach § 3 Abs. 5 dieser Satzung betragen für:
| EUR/m³ | ||||||
| 1. | Grünabfälle aus Haushaltungen Mindestgebühr je Anlieferung bis 1 m³ |
3,06 | ||||
| 2. | Grünabfälle aus Gewerbe, Betrieben und
Einrichtungen Mindestgebühr je Anlieferung bis 1 m³ |
6,13 6,13 |
||||
| 3. | Verkauf je 110 l-Papiersack zum Befüllen mit Grünabfällen aus Haushaltungen |
0,97 | ||||
| 4. | Verkauf je 110 l-Papiersack zum Befüllen mit Grünabfällen aus Gewerbe, Betrieben und Einrichtungen |
1,94 |
(10) Die Gebühr für eine beantragte Änderung der Erstausstattung eines Grundstückes mit Abfallgefäßen beträgt 10,22 EUR/Gefäß. Die beantragte Rückführung eines Abfallgefäßes erfolgt kostenlos.
4) § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 wird § 4 Abs. 10" ersetzt durch § 4 Abs. 9".
b) In Abs. 5 erster Anstrich wird des Wehrdienstes" durch des Grundwehrdienstes" ersetzt und die Worte bzw. einer Bestätigung der Dienststelle" gestrichen.
c) In Abs. 5 wird der zweite Anstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt: für die Dauer von Ausbildungsmaßnahmen über 6 Monate bei Unterbringung außerhalb des Landkreises Bautzen unter Vorlage geeigneter Nachweise"
d) In Abs. 9 werden die Worte einer Abfallbehältermiete bzw.gestrichen.
5) § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
Im Falle einer beantragten Änderung der Erstausstatung eines Grundstückes mit Abfallgefäßen wird die Gebühr nach § 4 Abs. 10 dieser Satzung mittels Gebührenbescheid erhoben.
§
2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft.
Bautzen
12. 09. 2001
Michael Harig, Landrat
Hinweis:
Auf die in § 3 Abs. 5 Sächsische Landkreisordnung genannten
Voraussetzungen zur Geltendmachung der Verletzung. von
Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird
hingewiesen.