G 6/1

2. Satzung
zur Änderung der Satzung des Landkreises Bautzen über
die Erhebung von Gebühren für die
Abfallbeseitigung
(Abfallgebührensatzung)
vom 03. 09. 2001

Aufgrund § 3a Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 31.05.1999 (SGVBI. S. 261), § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz vom 16.06.1993 (SGVBI. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.1998 (SGVBI S.505) und § 18 der Satzung über die Vermeidung Verwertung und Entsorgung von ,Abfällen erlässt der Landkreis Bautzen gemäß Beschluss des Kreistages vom 03. 09. 2001 folgende Änderungssatzung:

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung des Landkreises Bautzen über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung (Abfallgebührensatzung) vom 06. 02. 1997, geändert mit Satzung vom 23. 06. 2000 wird wie folgt geändert:

1) § 2 Abs. 4 wird aufgehoben
Die nachfolgenden Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7

2) § 3 wird wie folgt geändert:
a) in Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
“Jeder sich auf einem Grundstück befindende, nach § l0 der Abfallwirtschaftssatzung zugelassene Abfallbehälter ist mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr zur Entleerung bereitzustellen. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, wird dennoch eine Gebühr für eine Entleerung erhoben (Pflichtentleerungsgebühr). Die Berechnung der Pflichtentleerungsgebühr beginnt für das darauf folgende Kalenderhalbjahr nach der Bereitstellung des jeweiligen Abfallbehälters”

b) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
“Bei Selbstanlieferung von Abfallen an den Abfallentsorgungs- und Verwertungsan1agen des Landkreises bestimmt sich die Gebühr nach dem Gewicht, der Anzahl oder nach dem Volumen der Abfälle."

3) § 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Gebühren"

(1) Die Haushaltsgrundgebühr beträgt jährlich für Haushaltungen mit:

1 Person           20,76 EUR
2 Personen           41,52 EUR
3 Personen           62,28 EUR
4 Personen           83,04 EUR
5 Personen           103,80 EUR
6 und mehr Personen           124,56 EUR

(2) Werden von einem Anschlusspflichtigen im Abfuhrrhythmus Abfallbehälter mit Hausmüll zur Entleerung bereitgestellt, so beträgt die Einzelgebühr je Entleerung für:

- eine   80 l-Mülltonne   3,21 EUR
- eine   120 1-Mültonne   4,29 EUR
- eine    240 l-Großmülltonne       6,80 EUR    
- einen   1.100 1-Müllgroßbehälter   24,90 EUR

(3) Für die Entleerung bereitgestellter Abfallbehälter mit Bioabfällen aus Haushaltungen beträgt die Einzelgebühr pro:

80 l-Biotonne                   2,45 EUR
120 l-Biotonne                   3,22 EUR
240 l-Biotonne                   4,70 EUR

(4) Gebühren für die turnusmäßige Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle aus Gewerbe, Betrieben und Einrichtungen betragen je Entleerung für:

- eine   80 1-Mülltonne   4,04 EUR
- eine   120 1-Mülltonne   5,42 EUR
- eine   240 l-Großmülltonne   8,74 EUR
- einen   1.100 l-Müllgroßbehälter   28,94 EUR

(5) Gebühren für die turnusmäßige Entsorgung von Bioabfällen aus Gewerbe, Betrieben und Einrichtungen betragen je Entleerung für:

- eine     80 l-Mülltonne       3,27 EUR
- eine     120 l-Mülltonne       4,34 EUR
-eine     240 l-Großmülltonne       6,64 EUR

(6) Die Gestellungsgebühr für Abfallbehälter nach § 5 Abs. 8 dieser Satzung beträgt pro Behälter und Jahr für eine 80 l, 120 1 und 240 l-Mülltonne einmalig 9,20 EUR.

(7) Die Gebühr für einen 70 l-Abfallsack beträgt 2,86 EUR.

(8) Gebühren für Abfälle bei Selbstanlieferung in den Anlagen der Abfallwirtschaft betragen für:

        EUR/Stück
- Haushaltskühlgeräte bis 1 m²
Standfläche und 1,95 m Höhe
     

bis 20,00

- Kühl- und Gefriergeräte bis 1,2 m²
Standfläche und 2 m Höhe sowie
Kühlregale und Kühltruhen über 1,20 m Länge
      bis 66,00
- Fernsehgeräte und Monitore       bis 17,00

(9) Gebühren für Grünabfälle bis 10 cm Durchmesser bei Selbstanlieferung an den Abfallentsorgungs- und Verwertungsanlagen des Landkreises Bautzen nach § 3 Abs. 5 dieser Satzung betragen für:

            EUR/m³
1.   Grünabfälle aus Haushaltungen
Mindestgebühr je Anlieferung bis 1 m³
      3,06
2.   Grünabfälle aus Gewerbe, Betrieben und Einrichtungen
Mindestgebühr je Anlieferung bis 1 m³
      6,13
6,13
3.   Verkauf je 110 l-Papiersack zum Befüllen
mit Grünabfällen aus Haushaltungen
      0,97
4.   Verkauf je 110 l-Papiersack zum Befüllen
mit Grünabfällen aus Gewerbe, Betrieben und Einrichtungen
      1,94

(10) Die Gebühr für eine beantragte Änderung der Erstausstattung eines Grundstückes mit Abfallgefäßen beträgt 10,22 EUR/Gefäß. Die beantragte Rückführung eines Abfallgefäßes erfolgt kostenlos.

4) § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird “§ 4 Abs. 10" ersetzt durch ”§ 4 Abs. 9".

b) In Abs. 5 erster Anstrich wird “des Wehrdienstes" durch “des Grundwehrdienstes" ersetzt und die Worte “bzw. einer Bestätigung der Dienststelle" gestrichen.

c) In Abs. 5 wird der zweite Anstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt: “für die Dauer von Ausbildungsmaßnahmen über 6 Monate bei Unterbringung außerhalb des Landkreises Bautzen unter Vorlage geeigneter Nachweise"

d) In Abs. 9 werden die Worte “einer Abfallbehältermiete bzw.”gestrichen.

5) § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Falle einer beantragten Änderung der Erstausstatung eines Grundstückes mit Abfallgefäßen wird die Gebühr nach § 4 Abs. 10 dieser Satzung mittels Gebührenbescheid erhoben.“

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft.

Bautzen 12. 09. 2001
Michael Harig, Landrat

Hinweis:
Auf die in § 3 Abs. 5 Sächsische Landkreisordnung genannten Voraussetzungen zur Geltendmachung der Verletzung. von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird hingewiesen.